Was regeln Mietpreisbremse und Kappungsgrenze?
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei einer neuen Vermietung. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Welche Gemeinden dazu gehören, legen die Landesregierungen per Verordnung fest. Diese Verordnungen dürfen höchstens bis zum 31. Dezember 2029 gelten.
Die Kappungsgrenze begrenzt dagegen Mieterhöhungen in einem laufenden Mietverhältnis (§ 558 BGB). Beide Regeln wirken auf unterschiedliche Momente: die eine beim Mieterwechsel, die andere während der Mietzeit.
Wann gilt die Mietpreisbremse nicht?
Die Mietpreisbremse gilt nicht in jedem Fall:
- Neubau: nicht für die erste Vermietung einer Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird (§ 556f BGB).
- Umfassende Modernisierung: nicht für die erste Vermietung danach (§ 556f BGB).
- Höhere Vormiete: War die Miete des Vormieters schon höher, darfst du sie in der Regel wieder verlangen (§ 556e BGB).
Ob deine Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt, steht in der Verordnung deines Bundeslands. Die Vergleichsmiete findest du im Mietspiegel deiner Gemeinde.
Wie hoch darf die Miete sein?
Die Wohnung aus unseren Beispielen liegt in einer Stadt mit Mietpreisbremse. Der Mietspiegel nennt für vergleichbare Wohnungen 11,00 € je m². Die Werte sind Annahmen für das Beispiel.
660 € × 1,1
Hast du mit 780 € gerechnet, fehlen dir 54 € im Monat. Die Nettomietrendite fällt von 3,11 % auf 2,86 %, der Cashflow nach Steuern von −95 € auf −127 €. Rechne deshalb immer mit der Miete, die du rechtlich verlangen darfst.
Wie stark darfst du die Miete erhöhen?
In einem laufenden Mietverhältnis darfst du die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Innerhalb von drei Jahren aber um höchstens 20 %, in Gebieten, die das Land per Verordnung bestimmt, um höchstens 15 %. Erhöhungen wegen Modernisierung und gestiegener Betriebskosten zählen dabei nicht mit.
Zahlt dein Mieter heute 520 € kalt, darfst du in drei Jahren höchstens auf 624 € erhöhen, bei 15 % auf 598 €. Die Vergleichsmiete von 660 € ist zugleich die Obergrenze. Wer eine vermietete Wohnung mit niedriger Miete kauft, kann sie deshalb nur schrittweise anpassen.
Welche anderen Wege zu mehr Miete gibt es?
- Modernisierung: Nach bestimmten Modernisierungen darfst du die Jahresmiete um 8 % der Kosten erhöhen (§ 559 BGB). Bei 15.000 € für die Wohnung sind das 100 € im Monat. Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete dadurch höchstens um 3 € je m² steigen, hier also um 180 €, bei einer Miete unter 7 € je m² nur um 2 €.
- Staffelmiete: Die Miete steigt zu festen Terminen um vereinbarte Beträge (§ 557a BGB). Andere Erhöhungen sind dann ausgeschlossen.
- Indexmiete: Die Miete folgt dem Verbraucherpreisindex (§ 557b BGB). Das schützt vor Inflation, aber nur so weit, wie die Preise tatsächlich steigen.
Die Mietpreisbremse gilt bei einer Staffelmiete für jede einzelne Staffel, bei einer Indexmiete für die Ausgangsmiete (§ 557a Abs. 4, § 557b Abs. 4 BGB).
Faustregel
Rechne mit der Miete, die Mietspiegel und Mietpreisbremse erlauben, nicht mit der Miete im Inserat. Bei vermieteten Wohnungen zählt der bestehende Vertrag. Mieterhöhungen planst du mit der Kappungsgrenze, nicht mit der Marktmiete. Bei Fragen zu deinem Fall hilft ein Mieter- oder Eigentümerverein oder eine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wo gilt die Mietpreisbremse?
Was passiert, wenn die Miete zu hoch vereinbart ist?
Gilt die Kappungsgrenze auch nach einer Modernisierung?
Quellen und Stand
- § 556d BGB, Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, Bundesministerium der Justiz, Stand 02.10.2026
- § 556e BGB, Berücksichtigung der Vormiete oder einer Modernisierung, Bundesministerium der Justiz, Stand 02.10.2026
- § 556f BGB, Ausnahmen, Bundesministerium der Justiz, Stand 02.10.2026
- § 558 BGB, Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Bundesministerium der Justiz, Stand 02.10.2026
- § 559 BGB, Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, Bundesministerium der Justiz, Stand 02.10.2026
- § 557a BGB, Staffelmiete, Bundesministerium der Justiz, Stand 02.10.2026
- § 557b BGB, Indexmiete, Bundesministerium der Justiz, Stand 02.10.2026